Satzung
Deutsche TransplantationsGesellschaft e.V. (DTG)




§ 1 Bezeichnung und Sitz

Die Deutsche Transplantationsgesellschaft ist eine wissenschaftliche Gesellschaft mit dem Status eines eingetragenen Vereins. Die offizielle Abkürzung lautet DTG. Sitz der Gesellschaft ist Hannover.


§ 2 Aufgaben und Zielsetzung

1. Die Deutsche Transplantationsgesellschaft e.V. verfolgt das Ziel, die Transplantation in Deutschland in der Krankenversorgung, der wissenschaftlichen Entwicklung und in der gesellschaftlichen Akzeptanz zu fördern.
 
2. Diesem Ziel soll dienen:
Informationsaustausch zwischen interessierten Ärzten, Wissenschaftlern und Laien;
Arbeitstagungen, bzw. wissenschaftliche Kongresse;
Durchführung wissenschaftlicher Studien;
Publikation wissenschaftlicher Erkenntnisse;
Vertretung des Transplantationsgebietes in wissenschaftlichem und allgemeinem Sinne bei Entscheidungen im nationalen und internationalen Raum;
Erarbeitung und Vertretung von Prinzipien, Empfehlungen und Stellungnahmen in den für das Transplantationsgebiet wichtigen ethischen, juristischen und anderen gesellschaftlichen Bereichen;
organisatorische Abstimmung der Transplantationszentren untereinander;
Beratung von Behörden, Kostenträgern und anderen Organisationen, die mit der Transplantation befaßt sind;
Öffentlichkeitsarbeit;
Vergabe von Auszeichnungen und Preisen.
 
3. Die DTG soll in enger Kooperation und in Abstimmung mit anderen Institutionen, deren Arbeit der Organtransplantation gewidmet ist, tätig sein, z.B. durch Entsendung gewählter Vertreter in nationale und internationale Organisationen zur Organgewinnung und -verteilung.


§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied der DTG können approbierte Ärzte aller Fachrichtungen und Angehörige anderer akademischer Fachdisziplinen werden, die in der Organtransplantation selbst, oder im unmittelbaren Zusammenhang damit tätig sind und sich zu den Zielen der Deutschen Transplantationsgesellschaft bekennen sowie andere Personen, die in besonderer Weise für die Organtransplantation tätig sind.
 
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
 
3. Ehrenmitglied können Wissenschaftler, Ärzte und andere Persönlichkeiten werden, die sich in besonderem Maße um die Weiterentwicklung der der Gesellschaft obliegenden Aufgaben verdient gemacht haben. Vorschläge zur Ernennung können von jedem Mitglied beim Vorstand der Gesellschaft eingereicht werden. Die Ernennung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der in dieser Frage einheitlich entscheiden muß.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder der Gesellschaft haben das Recht,
an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen,
in den für die einzelnen Interessengebiete gebildete Sektionen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitzuarbeiten und an den Vorstand der Gesellschaft jederzeit Vorschläge zur Verbesserung der Arbeit einzureichen.
 
2. Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet,
die Satzung zu achten und aktiv an der Verwirklichung der Ziele und Lösung der Aufgaben der Gesellschaft mitzuarbeiten und
bei der Verbreitung und Nutzung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse mitzuwirken.
 
3. Die Mitglieder haben in allen Angelegenheiten der Gesellschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht, zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen der Satzung zu beschließen.
 
4. Die Mitglieder haben das Recht, für den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat Wahlvorschläge zu machen.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft endet durch Austritt, Ausschluß und Tod.
 
2. Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem laufenden Kalenderjahr.
 
3. Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn ihm die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen worden ist oder wenn es in grober Weise gegen die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft verstößt.
 
4. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand beantragt werden; über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind:

1. Der Vorstand.
 
2. Der wissenschaftliche Beirat.
 
3. Die Mitgliederversammlung.
 
4. Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme.


§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan der Gesellschaft und nimmt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen die Aufgaben der Gesellschaft wahr.
 
2. Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Generalsekretär,
dem Schriftführer,
dem Schatzmeister.
 
  Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes des Vereins im Sinne von § 26 BGB vertreten.
 
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Wahl des Generalsekretärs und der Beauftragten der DTG in der für die Organspende zuständigen Organisation macht die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme der Mitgliederversammlung der DTG Vorschläge. Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des Generalsekretärs beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
 
4. Der Vorstand hat die Pflicht zur Rechenschaftsablegung vor der Mitgliederversammlung.
 
5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
 
6. Die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einberufen.
 
7. Der Vorstand hat das Recht, für den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat Wahlvorschläge zu machen.
 
8. Die Vorschläge für den Vorstand sind mindestens vierzehn Tage vor fristgerecht einberufener Mitgliederversammlung schriftlich beim Generalsekretär einzureichen. Der Antrag muß von drei Mitgliedern unterschrieben sein.


§ 8 Der wissenschaftliche Beirat

1. Der wissenschaftliche Beirat besteht aus Wissenschaftlern, deren Arbeit für die Ziele der Gesellschaft besondere Bedeutung hat.
 
2. Bei der Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates sollten auch Gesichtspunkte der Vertretung der verschiedenen Bereiche der Transplantation sowie existierende gebietsspezifische Arbeitsgemeinschaften Berücksichtigung finden. Die Zahl der Mitglieder sollte in der Regel nicht unter sieben und nicht über fünfzehn liegen.
 
3. Der Herausgeber der Zeitschrift Transplantationsmedizin, des offiziellen Organs der Deutschen Transplantationsgesellschaft, ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirat. Der wissenschaftliche Beirat fungiert als Beratungsgremium für die Zeitschrift.
 
4. Der wissenschaftliche Beirat wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
 
5. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.


§ 9 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gesellschaft. Sie entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes entgegen und wählt den neuen Vorstand und die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates. Sie entlastet den Vorstand.
 
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig. Sie entscheidet mit Mehrheit.
 
3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder auf Verlangen von 10 % der Mitglieder durch den Vorsitzenden einberufen.
 
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben ist.


§ 10 Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme

1. Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme ist ein Beratungsgremium. Sie wird vom Generalsekretär geleitet. Die Mitglieder der Vertretung werden von den Transplantationszentren vorgeschlagen und müssen Mitglieder der DTG sein.
 
2. Neben den Mitgliedern der Vertretung sind stimmberechtigt die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen.

Sind in der aus Zentrumsvertretern zusammengesetzten Vertretung für die Organtransplantation wichtige medizinische Fachrichtungen nicht vertreten, so kann die Vertretung weitere Delegierte mit Stimmrecht für ihre Wahlperiode hinzu wählen.
 
3. Die Vertretung macht Vorschläge für die Wahl des Generalsekretärs der DTG.
 
4. Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme richtet ständige Kommissionen zur Bearbeitung organspezifischer Fragen ein (Organkommissionen), in denen alle aktiven Transplantationsprogramme Deutschlands vertreten sind. Die von den jeweiligen Kommissionen gewählten Vorsitzenden sind stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung. Die zuständigen Vertreter werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
 
5. Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme richtet Ausschüsse ein, z.B. für Struktur und Entwicklungsfragen, für Organentnahme und -vermittlung, für Qualitätssicherung, Dokumentation und Studien sowie für Öffentlichkeitsarbeit und wählt die zuständigen Vertreter für zwei Jahre.
 
6. Der Generalsekretär berichtet in der DTG-Mitgliederversammlung jährlich über die Arbeit der Vertretung, ebenso die jeweils Vorsitzenden der ständigen Kommissionen.
 
7. Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme wählt auf Vorschlag der Organkommissionen und Ausschüsse die Delegierten für die EUROTRANSPLANT-Committees und andere nationale und internationale Partnerorganisationen.


§ 11 Finanzierung

1. Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 - 58 der Abgabenordnung. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft; es darf keinen Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen der Gesellschaft zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
 
3. Die Gesellschaft erzielt ihre Einnahmen durch Mitgliedsbeiträge sowie Geldspenden der Mitglieder oder dritter Personen.
 
4. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung. Mitgliedern, die aus dem aktiven Berufsleben ausscheiden, kann auf Antrag des Vorstandes Beitragsfreiheit gewährt werden.
 
5. Die Mittel der Gesellschaft werden im Auftrag des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem Vorstand jährlich einen Kassenbericht für das abgelaufenen Jahr, erstmals zum 31.12.1992, vor sowie einen Finanzplan für das kommende Jahr zur Bestätigung.
 
6. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre als Kassenprüfer zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer haben innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung der Gesellschaft zu prüfen. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1992.


§ 12 Änderung der Satzung

1. Eine Änderung der Satzung kann vom Vorstand der Gesellschaft oder von 10 % der Mitglieder der Gesellschaft beantragt werden.
 
2. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntzumachen.
 
3. Über die Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 13 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Gesellschaft kann durch den Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
 
2. Stehen einer Mitgliederversammlung dauernde Hindernisse entgegen, so entscheidet der Vorstand der Gesellschaft über die Auflösung.
 
3. Über den Verbleib von Vermögen und Unterlagen der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bzw. nach Absatz 2 der Vorstand unter Beachtung von § 12 Absatz 2.