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Satzung
Deutsche TransplantationsGesellschaft e.V. (DTG)
§ 1 Bezeichnung und Sitz
Die Deutsche Transplantationsgesellschaft ist eine wissenschaftliche
Gesellschaft mit dem Status eines eingetragenen Vereins. Die offizielle
Abkürzung lautet DTG. Sitz der Gesellschaft ist Hannover.
§ 2 Aufgaben und Zielsetzung
| 1. |
Die Deutsche Transplantationsgesellschaft
e.V. verfolgt das Ziel, die Transplantation in Deutschland in der
Krankenversorgung, der wissenschaftlichen Entwicklung und in der gesellschaftlichen
Akzeptanz zu fördern.
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| 2. |
Diesem Ziel soll dienen: |
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Informationsaustausch zwischen interessierten
Ärzten, Wissenschaftlern und Laien; |
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Arbeitstagungen, bzw. wissenschaftliche
Kongresse; |
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Durchführung wissenschaftlicher Studien; |
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Publikation wissenschaftlicher Erkenntnisse; |
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Vertretung des Transplantationsgebietes
in wissenschaftlichem und allgemeinem Sinne bei Entscheidungen im
nationalen und internationalen Raum; |
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Erarbeitung und Vertretung von Prinzipien,
Empfehlungen und Stellungnahmen in den für das Transplantationsgebiet
wichtigen ethischen, juristischen und anderen gesellschaftlichen Bereichen; |
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organisatorische Abstimmung der Transplantationszentren
untereinander; |
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Beratung von Behörden, Kostenträgern
und anderen Organisationen, die mit der Transplantation befaßt
sind; |
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Öffentlichkeitsarbeit; |
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Vergabe von Auszeichnungen und Preisen.
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| 3. |
Die DTG soll in enger Kooperation und in
Abstimmung mit anderen Institutionen, deren Arbeit der Organtransplantation
gewidmet ist, tätig sein, z.B. durch Entsendung gewählter
Vertreter in nationale und internationale Organisationen zur Organgewinnung
und -verteilung. |
§ 3 Mitgliedschaft
| 1. |
Mitglied der DTG können approbierte
Ärzte aller Fachrichtungen und Angehörige anderer akademischer
Fachdisziplinen werden, die in der Organtransplantation selbst, oder
im unmittelbaren Zusammenhang damit tätig sind und sich zu den
Zielen der Deutschen Transplantationsgesellschaft bekennen sowie andere
Personen, die in besonderer Weise für die Organtransplantation
tätig sind.
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| 2. |
Über die Aufnahme neuer Mitglieder
entscheidet der Vorstand.
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| 3. |
Ehrenmitglied können Wissenschaftler,
Ärzte und andere Persönlichkeiten werden, die sich in besonderem
Maße um die Weiterentwicklung der der Gesellschaft obliegenden
Aufgaben verdient gemacht haben. Vorschläge zur Ernennung können
von jedem Mitglied beim Vorstand der Gesellschaft eingereicht werden.
Die Ernennung erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, der in
dieser Frage einheitlich entscheiden muß. |
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
| 1. |
Die Mitglieder der Gesellschaft haben das
Recht, |
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an Veranstaltungen der Gesellschaft teilzunehmen, |
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in den für die einzelnen Interessengebiete
gebildete Sektionen, Arbeitsgemeinschaften und Arbeitsgruppen mitzuarbeiten
und an den Vorstand der Gesellschaft jederzeit Vorschläge zur
Verbesserung der Arbeit einzureichen.
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| 2. |
Die Mitglieder der Gesellschaft sind verpflichtet, |
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die Satzung zu achten und aktiv an der Verwirklichung
der Ziele und Lösung der Aufgaben der Gesellschaft mitzuarbeiten
und |
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bei der Verbreitung und Nutzung neuester wissenschaftlicher
Erkenntnisse mitzuwirken.
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| 3. |
Die Mitglieder haben in allen Angelegenheiten
der Gesellschaft volles Stimmrecht. Sie haben insbesondere das Recht,
zu wählen und gewählt zu werden sowie über Änderungen
der Satzung zu beschließen.
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| 4. |
Die Mitglieder haben das Recht, für
den Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat Wahlvorschläge
zu machen. |
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
| 1. |
Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft
endet durch Austritt, Ausschluß und Tod.
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| 2. |
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die
Mitgliedschaft erlischt mit dem laufenden Kalenderjahr.
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| 3. |
Ein Mitglied kann aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden, wenn ihm die Berechtigung zur Berufsausübung
entzogen worden ist oder wenn es in grober Weise gegen die Ziele und
Aufgaben der Gesellschaft verstößt.
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| 4. |
Der Ausschluß eines Mitglieds kann
vom Vorstand beantragt werden; über den Ausschluß entscheidet
die Mitgliederversammlung. |
§ 6 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
| 1. |
Der Vorstand.
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| 2. |
Der wissenschaftliche Beirat.
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| 3. |
Die Mitgliederversammlung.
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| 4. |
Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme. |
§ 7 Der Vorstand
| 1. |
Der Vorstand ist das ständige Arbeitsorgan
der Gesellschaft und nimmt in der Zeit zwischen den Mitgliederversammlungen
die Aufgaben der Gesellschaft wahr.
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| 2. |
Der Vorstand besteht aus |
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dem Vorsitzenden, |
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dem stellvertretenden Vorsitzenden, |
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dem Generalsekretär, |
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dem Schriftführer, |
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dem Schatzmeister.
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Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist
der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes des Vereins im
Sinne von § 26 BGB vertreten.
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| 3. |
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung
mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Für die Wahl des
Generalsekretärs und der Beauftragten der DTG in der für
die Organspende zuständigen Organisation macht die Vertretung
der deutschen Transplantationsprogramme der Mitgliederversammlung
der DTG Vorschläge. Die Amtszeit des Vorsitzenden, des stellvertretenden
Vorsitzenden, des Schriftführers und des Schatzmeisters beträgt
zwei Jahre. Die Amtszeit des Generalsekretärs beträgt drei
Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
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| 4. |
Der Vorstand hat die Pflicht zur Rechenschaftsablegung
vor der Mitgliederversammlung.
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| 5. |
Der Vorstand ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden.
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| 6. |
Die Vorstandssitzung und die Mitgliederversammlung
werden vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich,
einberufen.
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| 7. |
Der Vorstand hat das Recht, für den
Vorstand und den wissenschaftlichen Beirat Wahlvorschläge zu
machen.
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| 8. |
Die Vorschläge für
den Vorstand sind mindestens vierzehn Tage vor fristgerecht einberufener
Mitgliederversammlung schriftlich beim Generalsekretär einzureichen.
Der Antrag muß von drei Mitgliedern unterschrieben sein. |
§ 8 Der wissenschaftliche Beirat
| 1. |
Der wissenschaftliche Beirat besteht aus
Wissenschaftlern, deren Arbeit für die Ziele der Gesellschaft
besondere Bedeutung hat.
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| 2. |
Bei der Wahl der Mitglieder des wissenschaftlichen
Beirates sollten auch Gesichtspunkte der Vertretung der verschiedenen
Bereiche der Transplantation sowie existierende gebietsspezifische
Arbeitsgemeinschaften Berücksichtigung finden. Die Zahl der Mitglieder
sollte in der Regel nicht unter sieben und nicht über fünfzehn
liegen.
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| 3. |
Der Herausgeber der Zeitschrift Transplantationsmedizin,
des offiziellen Organs der Deutschen Transplantationsgesellschaft,
ist Mitglied des Wissenschaftlichen Beirat. Der wissenschaftliche
Beirat fungiert als Beratungsgremium für die Zeitschrift.
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| 4. |
Der wissenschaftliche Beirat wird von der
Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitglieder
gewählt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
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| 5. |
Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats
beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich. |
§ 9 Die Mitgliederversammlung
| 1. |
Die Mitgliederversammlung ist das höchste
Organ der Gesellschaft. Sie entscheidet in allen grundsätzlichen
Angelegenheiten der Gesellschaft, nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes
entgegen und wählt den neuen Vorstand und die Mitglieder des
wissenschaftlichen Beirates. Sie entlastet den Vorstand.
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| 2. |
Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Einbehaltung einer Frist
von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung. Die ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.
Sie entscheidet mit Mehrheit.
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| 3. |
Die Mitgliederversammlung findet mindestens
einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen
werden vom Vorsitzenden oder auf Verlangen von 10 % der Mitglieder
durch den Vorsitzenden einberufen.
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| 4. |
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem Vorsitzenden und
dem Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bekanntzugeben
ist. |
§ 10 Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme
| 1. |
Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme
ist ein Beratungsgremium. Sie wird vom Generalsekretär geleitet.
Die Mitglieder der Vertretung werden von den Transplantationszentren
vorgeschlagen und müssen Mitglieder der DTG sein.
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| 2. |
Neben den Mitgliedern der Vertretung sind
stimmberechtigt die Vorsitzenden der ständigen Kommissionen.
Sind in der aus Zentrumsvertretern zusammengesetzten Vertretung für
die Organtransplantation wichtige medizinische Fachrichtungen nicht
vertreten, so kann die Vertretung weitere Delegierte mit Stimmrecht
für ihre Wahlperiode hinzu wählen.
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| 3. |
Die Vertretung macht Vorschläge für
die Wahl des Generalsekretärs der DTG.
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| 4. |
Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme
richtet ständige Kommissionen zur Bearbeitung organspezifischer
Fragen ein (Organkommissionen), in denen alle aktiven Transplantationsprogramme
Deutschlands vertreten sind. Die von den jeweiligen Kommissionen gewählten
Vorsitzenden sind stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung. Die
zuständigen Vertreter werden für jeweils zwei Jahre gewählt.
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| 5. |
Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme
richtet Ausschüsse ein, z.B. für Struktur und Entwicklungsfragen,
für Organentnahme und -vermittlung, für Qualitätssicherung,
Dokumentation und Studien sowie für Öffentlichkeitsarbeit
und wählt die zuständigen Vertreter für zwei Jahre.
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| 6. |
Der Generalsekretär berichtet in der
DTG-Mitgliederversammlung jährlich über die Arbeit der Vertretung,
ebenso die jeweils Vorsitzenden der ständigen Kommissionen.
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| 7. |
Die Vertretung der deutschen Transplantationsprogramme
wählt auf Vorschlag der Organkommissionen und Ausschüsse
die Delegierten für die EUROTRANSPLANT-Committees und andere
nationale und internationale Partnerorganisationen. |
§ 11 Finanzierung
| 1. |
Die Gesellschaft erstrebt keinen Gewinn
und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der §§ 51 - 58 der Abgabenordnung. Mittel
der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Zuwendungen
aus den Mitteln der Gesellschaft; es darf keinen Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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| 2. |
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft
oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen der
Gesellschaft zu steuergünstigen Zwecken zu verwenden. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen
erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt
werden.
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| 3. |
Die Gesellschaft erzielt ihre Einnahmen
durch Mitgliedsbeiträge sowie Geldspenden der Mitglieder oder
dritter Personen.
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| 4. |
Über die Höhe des Mitgliederbeitrages
beschließt die Mitgliederversammlung. Mitgliedern, die aus dem
aktiven Berufsleben ausscheiden, kann auf Antrag des Vorstandes Beitragsfreiheit
gewährt werden.
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| 5. |
Die Mittel der Gesellschaft werden im Auftrag
des Vorstandes durch den Schatzmeister verwaltet. Dieser legt dem
Vorstand jährlich einen Kassenbericht für das abgelaufenen
Jahr, erstmals zum 31.12.1992, vor sowie einen Finanzplan für
das kommende Jahr zur Bestätigung.
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| 6. |
Die Mitgliederversammlung wählt für
zwei Jahre als Kassenprüfer zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter,
die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist
zulässig. Die Kassenprüfer haben innerhalb von zwei Monaten
nach Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenführung der Gesellschaft
zu prüfen. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31.12.1992. |
§ 12 Änderung der Satzung
| 1. |
Eine Änderung der Satzung kann vom
Vorstand der Gesellschaft oder von 10 % der Mitglieder der Gesellschaft
beantragt werden.
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| 2. |
Der Antrag ist gleichzeitig mit der Einladung
zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekanntzumachen.
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| 3. |
Über die Änderung der Satzung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit
der anwesenden Mitglieder. |
§ 13 Auflösung der Gesellschaft
| 1. |
Die Gesellschaft kann durch den Beschluß
der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Dreiviertelmehrheit
der anwesenden Mitglieder erforderlich.
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| 2. |
Stehen einer Mitgliederversammlung dauernde
Hindernisse entgegen, so entscheidet der Vorstand der Gesellschaft
über die Auflösung.
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| 3. |
Über den Verbleib von Vermögen
und Unterlagen der Gesellschaft entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bzw. nach Absatz
2 der Vorstand unter Beachtung von § 12 Absatz 2. |
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